Eine Mahnung genügt bei Mietzinsrückstand

Eine Mahnung und Androhung der Kündigung reicht für einen Vermieter, um eine Kündigung anschliessend auszusprechen.

Das Obergericht Thurgau bestätigte, dass bei einem Zahlungsausstand eine Mahnung genüge. Eine mögliche zweite Mahnung für einen weiteren Mietzins, der nicht bezahlt wurde, verlängere die Frist nicht, weil die erste Mahnung die Frist bereits in Gang gesetzt hat. Die Kündigung sei gültig. (Quelle: Obergericht Thurgau, ZBS.2016.15 vom 7.12.2016)