Ferienkürzungen: wie geht das?

Bei lang andauernden Arbeitsverhinderungen z.B. wegen einer Krankheit, Unfalls oder Schwangerschaft besteht die Pflicht zur Lohnfortzahlung. Gleich­zeitig berechtigt die Arbeitsverhinderung zu einer Kürzung des Ferienan­spruchs. Es sind drei Fälle zu unterscheiden:

  1. Ferienkürzung bei selbstverschuldeter Abwesenheit

Der Arbeitgeber kann die Ferien für jeden Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.

  • Ferienkürzung bei unverschuldeter Verhinderung

Trifft den Mitarbeitenden keine Schuld und kann er z.B. wegen Krankheit oder Militärdienst nicht arbeiten, so können ab einer Abwesenheit von zwei Mona­ten oder mehr die Ferien um je einen Zwölftel gekürzt werden. Der erste Monat wird nicht miteinbezogen, er gilt als Karenzfrist. Bei reduzier­ter Arbeits­­fähig­keit verlängert sich die Karenzfrist.

  • Ferienkürzung bei Verhinderung wegen Schwangerschaft

Bleibt eine Mitarbeiterin während der Schwangerschaft ihrem Arbeitsplatz während mehr als zwei Monaten fern, so ist der Arbeitgeber berechtigt, den Ferienanspruch ab dem dritten und für jeden weiteren vollen Monat je einen Zwölftel zu kürzen. Während dem gesetzlichen Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen dürfen die Ferien nicht gekürzt werden.