Freiwillige Weiterführung der obligatorischen Versicherung bei Tätigkeit im Ausland

Wenn Mitarbeitende im Ausland arbeiten, diese aber weiterhin von einem Arbeit­geber mit Sitz in der Schweiz entlöhnt werden, können sie die AHV/IV/EO und ALV weiterführen. Voraussetzungen dazu sind:

  • Die Lohnauszahlung erfolgt durch einen Arbeitgeber in der Schweiz
  • Ununterbrochene Vorversicherungszeit in der AHV von mind. fünf Jahren
  • Einverständnis des Arbeitgebers

Eine freiwillige Weiterführung der Schweizer Sozialversicherungen befreit Mit­arbeitende und deren Schweizer Arbeitgebende nicht von der Beitragszahlung im Beschäftigungsland.

Nicht erwerbstätige Begleitpersonen wie Ehepartner können auch einen Antrag auf Beitritt als nicht erwerbstätiger Ehepartner mit Wohnsitz im Ausland stellen. Dieser Antrag auf Beitritt ist an die Ausgleichskasse des erwerbstätigen Ehe­partners zu richten.

Das Gesuch für die Weiterführung der obligatorischen Versicherung muss schriftlich an die zuständige Ausgleichskasse eingereicht werden. Ab 1. Januar 2017 kann der Arbeitgeber dieses Gesuch elektronisch einreichen. Für Arbeit­nehmende entfällt die Pflicht der Gesuchs­einreichung.