Rechtsvorschlag per E-Mail gültig

Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Rechtsvorschlag bei einer Betreibung per E-Mail grundsätzlich formgültig ist. Der Betriebene muss aber nachweisen, dass der per Mail erhobene Rechtsvorschlag rechtzeitig beim Betreibungsamt eingegangen ist. Am besten verlangt der Absender vom Empfänger eine Emp­fangs­bestätigung. Bleibt diese aus, kann der Absender immer noch schriftlich reagieren oder beim Amt nachfassen. (Quelle BGE 5A_514/2022 vom 28.3.2023)