Steuerliche Massnahmen wegen Corona

Natürliche Personen haben in vielen Kantonen eine Fristverlängerung für die ordentliche Einreichung der Steuererklärung 2019 erhalten. Neu kann sie bis zum 31. Mai 2020 eingereicht werden. Aufgrund der besonderen Lage werden auch keine Mahnungen und keine Gebühren im Falle der verspäteten Abgabe der Steuererklärung per Ende Mai 2020 erhoben werden. Dies gilt für alle Personen, die nicht schon von einer offiziellen Fristerstreckung Gebrauch gemacht haben.

Unternehmen und natürliche Personen können aufgrund ihrer Einkommens-Einbussen wegen des Corona-Virus eine Anpassung der provisorischen Rechnungen verlangen. Ebenfalls sind Zinsaufschub und Ratenzahlungen möglich. Die Steuerämter wurden dabei angewiesen, Stundungs- und Raten­zahlungs­gesuche grosszügig und rasch zu behandeln. Ein allfälliger Antrag kann schrift­lich oder per E-Mail mit dem Hinweis auf die aktuelle Corona-Situation gestellt werden.

Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung der direkten Bundessteuer, der Mehrwertsteuer, der Zollabgaben und weiterer Lenkungsabgaben werden bis zum 31. Dezember 2020 aufgehoben. Für alle natürlichen und juristischen Personen wird darum bei Steuerforderungen auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet, wenn die Steuerforderung im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2020 fällig geworden ist. Der Verzicht auf den Verzugszins ist befristet bis zum 31. Dezember 2020. Es gibt keinen automatischen Mahnstopp.

Vorsicht: Diese Regelung gilt nicht für die kantonalen Steuern – einige Kantone be­stehen auf der Erhebung von Verzugszinsen.

Mehrwertsteuer: Bei einem Überschuss zu Gunsten des MWST- Pflichtigen kann bei der Steuerverwaltung das Gesuch um eine vorzeitige Rückerstattung des Vorsteuerguthaben eingereicht werden. Die Steuerverwaltung verspricht eine speditive Prüfung und rasche Auszahlung. Bei regelmässigen Vorsteuer­über­schüsse sind auch monatliche Mehrwertsteuer-Abrechnungen möglich.