Verzugszins unterliegt nicht der Mehrwertsteuer

Verzugszinsen bei Mahnungen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer. Der Ver­zugs­zins wird im mehrwertsteuerlichen Sinn als Schadenersatz betrachtet und stellt kein Entgelt dar.

Verzugszinsen können als Zinsertrag oder je nachdem als Zinsaufwand verbucht werden.