Erbvorbezug muss nicht verzinst werden

Erhält ein Erbe vor dem Tod des Erblassers einen Erbvorbezug, so muss dieser für eine spätere Erbteilung nicht verzinst werden. Bei der Erbteilung wird der No­mi­nalbetrag des Erbvorbezugs angerechnet. Ausnahme: Eine Verzinsung wurde vereinbart.