Kapitalabfindung gilt nicht immer als Vorsorge

Vor dem Bundesgericht erschien ein Beschwerdeführer, der eine Kapitalab­findung als Vorsorge steuerlich absetzen wollte. Die vertraglich vereinbarte Kapitalabfindung erhielt er anlässlich seiner vorzeitigen Pensionierung und für seine langjährige Treue.

Das Bundesgericht lehnte die Argumentation ab mit der Begründung, dass Kapitalabfindungen nur als Vorsorge gelten, wenn sie Vorsorgelücken schliessen, die durch einen vorzeitigen Altersrücktritt entstehen. Was hier nicht der Fall war. (Quelle: BGE 2C_86/2017 vom 28.9.2017)