Beobachtbarer Marktpreis

Rechnungslegungsrecht:
Was ist ein beobachtbarer Marktpreis?

Mit dem neuen Rechnungslegungsrecht wird neu zwischen einer Erst- und einer Folgebe­wer­tung der Aktiven unterschieden. Dieses Konzept ist dafür verantwort­lich, dass die Aktiven zu einem beobachtbaren Marktpreis bilanziert werden dürfen. Als Höchstwert dieser Bilanz­po­si­tio­nen war bislang ausschliesslich der An­schaffungspreis zulässig.

Neu wird unterschieden zwischen:

Erstbewertung: Bei ihrer Ersterfassung sind die Aktiven höchstens zu An­schaf­fungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.

Folgebewertung: In der Folgebewertung dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Ausnahmen sind ein­zelne Arten von Aktiven  wie Vorräte oder Aktiven mit beobachtbaren Markt­preisen.

Folgen bei Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen:

  • In der Folgebewertung dürfen Aktiven mit einem beobachtbaren Markt­preis zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden.
  • Im Anhang ist auf diese Bewertung hinzuweisen.
  • Werden Aktiven zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet, so ist eine Wert­berichtigung zulasten der Erfolgsrechnung zulässig, um Schwan­kungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen.

Mit «beobachtbarer Marktpreis» muss vorsichtig umgegangen werden. Ein beobacht­barer Marktpreis ist dann gegeben, sofern an jenem «Markt» eine auf­sichts­rechtliche Regulierung besteht. «Eurotax» bei Fahrzeugen würde einer Revision wahrscheinlich nicht  standhalten.

Es ist nicht empfehlenswert, die Interpretation des beobachtbaren Marktpreises auszureizen, vor allem weil diese Wertsteigerungen keine betrieblich bedingte Herkunft aufweisen.

(Artikelfoto: ©Eisenhans – Fotolia.com)