Säule 3a: Mehr Freiheit bei der Begünstigung ab 1.1.2027

Wenn eine Person vor der Pensionierung stirbt, werden die Vorsorgegelder der Säule 3a nicht Teil des normalen Erbes, sondern nach einer gesetzlich festgelegten Begünstigtenordnung ausbezahlt. Nach heutigem Recht steht zuerst immer der überlebende Ehepartner an erster Stelle. Kinder und andere Angehörige kommen erst danach zum Zug. Die Vorsorgenehmenden können heute weder frei bestimmen, wer wie viel erhält, noch Ehepartner und Kinder gleichzeitig berücksichtigen. Das führt besonders in Patchworkfamilien oft zu Lösungen, die nicht zur tatsächlichen Familiensituation passen.

Ab 1. Januar 2027 wird diese Regelung durch eine Revision flexibler. Der Kreis der begünstigten Personen bleibt zwar gleich, neu können Vorsorgenehmende aber innerhalb der ersten beiden Ränge mehr selbst entscheiden. Sie dürfen künftig Kinder oder Lebenspartner aus dem zweiten Rang in den ersten Rang verschieben und dort mehrere Personen gleichzeitig einsetzen. Zudem können sie festlegen, wie das Vorsorgekapital aufgeteilt wird. Ohne solche Angaben wird der Betrag gleichmässig verteilt.

Gleichzeitig gibt es eine Schutzregel: Jede begünstigte Person im ersten oder zweiten Rang muss mindestens 10 % des Kapitals erhalten. Damit soll verhindert werden, dass wirtschaftlich abhängige Personen leer ausgehen.

Wichtig ist, dass diese Anordnungen zu Lebzeiten schriftlich der Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt werden. Ein Testament allein genügt nicht. Wer nichts unternimmt, bleibt automatisch bei der bisherigen Begünstigtenordnung.

Beispiel:
Eine verheiratete Frau hat zwei Kinder aus einer früheren Beziehung. Stirbt sie heute, erhält ihr Ehemann das gesamte 3a-Guthaben, die Kinder gehen leer aus. Ab 2027 kann sie ihren Ehemann und beide Kinder gemeinsam in den ersten Rang setzen und bestimmen, dass der Ehemann 40 % und jedes Kind 30 % erhält. So entspricht die Verteilung ihrer tatsächlichen Familiensituation.