Sozialversicherungen: Steuerliche Auswirkungen von Telearbeit und Homeoffice
Seit dem 1. Juli 2023 gilt in der EU und der Schweiz die Regel, dass bei einer Telearbeit über 50% des Arbeitspensums das Land für die Sozialversicherungen zuständig ist, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet. Diese Regel betrifft nur die Staaten die diese Vereinbarung unterschrieben haben. Dies ist die Schweiz, Deutschland, Österreich, Belgien, Estland, Finnland, Ungarn, Irland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, die Slowakei, die Tschechische Republik sowie Liechtenstein und Norwegen. (Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen)