Abzugsberechtigung von Säule 3a – der Tag ist entscheidend
Ein Ehepaar überwies am 29.12.2017 einen Betrag an ihre Versicherung für einen Beitrag an ihre Säule 3a und zog den Betrag auf ihrer Steuererklärung für die Gemeinde- und Kantonssteuern ab.
Das Steueramt lehnte den Abzug mit der Begründung ab, der Tag der Gutschrift sei relevant, nicht der Tag der Abbuchung beim Steuerpflichtigen. Vor Gericht bekam das Steueramt Recht: die Gutschrift auf dem Sammelkonto einer Versicherung reicht für die Rechtzeitigkeit vor dem Jahreswechsel nicht aus. Ausschlaggebend ist die Gutschrift auf dem individuellen Vorsorgekonto des Steuerpflichtigen.
Fazit: Überweisen Sie Ihren 3a Beitrag rechtzeitig, spätestens Mitte Dezember.