Die Beauftragung eines Treuhänders entbindet nicht von der Pflicht, die Steuererklärung auf ihre Richtigkeit zu prüfen

Das Bundesgericht stellte klar, dass die Beauftragung eines Treuhänders nicht von der steuerstrafrechtlichen Verantwortlichkeit entbinde. Auch kann das Steueramt von eventualvorsätzlichem Handeln ausgehen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht um die Richtigkeit der eingereichten Steuererklärung kümmert. Eventualvorsatz bedeutet, dass die Person die Möglichkeit des schädlichen Ergebnisses kennt und es in Kauf nimmt. Auch erklärt das Bundesgericht, dass die Trennung zwischen privaten und beruflichen Aufwendungen keine besonderen buchhalterischen Kenntnisse erfordert und auch von einer Privatperson vorgenommen werden kann. (BGE 9C_583/2023 vom 12.8.2024)