Persönliches Erscheinen juristischer Personen an Schlichtungsverhandlungen

Auch juristische Personen müssen persönlich zu Schlichtungsverhandlungen erscheinen. Sie können sich mit einer Person vertreten lassen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen muss:

  • Sie ist ein im Handelsregister eingetragenes Organ der juristischen Person
    • Sie ist Prokuristin
    • Sie hat eine kaufmännische Handlungsvollmacht, ist zur Prozessführung befugt und mit dem Streitgegenstand vertraut.

Verletzt die juristische Person anlässlich der Schlichtungsverhandlung ihre persönliche Erscheinungspflicht, kann dies einschneidende Folgen haben. Ein Schlichtungsverfahren wir als gegenstandslos abgeschrieben, wenn eine Klägerin nicht «persönlich» an der Schlichtungsverhandlung erscheint.  Dadurch kann die Klagefrist verstrichen sein, und die Klägerin verliert ihre Ansprüche endgültig.

Wenn eine juristische Person als Beklagte nicht persönlich erscheint, wird die Schlichtungsbehörde so handeln, als ob keine Einigung erzielt worden wäre. In den meisten Fällen bedeutet das, dass der Klägerseite die Erlaubnis erteilt wird, eine Klage einzureichen.

Rechtsanwälte sind unzulässige Vertreter der juristischen Person.