Vorbezug von Pensionskassengeldern nur für den eigenen Wohnsitz
Der Vorbezug von Pensionskassenguthaben ist für den Kauf oder Bau von Wohneigentum nur erlaubt, wenn das Haus oder die Eigentumswohnung von der versicherten Person und deren Familie bewohnt wird. Erlaubt sind mit dem Vorbezug auch wertvermehrende Investitionen am eigenen Wohneigentum und die Rückzahlung von Hypotheken. Der Vorbezug für die Finanzierung von Renditeobjekten, Ferienwohnungen oder Liegenschaften zur Vermietung ist nicht erlaubt.