Erneuerungsfonds: Der Abzug gilt nur bei der Einzahlung

Ein Stockwerkeigentümer zog in seiner Steuererklärung rund 10’000 Franken Liegenschaftskosten ab. Im aktuellen Jahr waren davon aber rund 6’500 Franken aus dem Erneuerungsfonds des Stockwerkeigentums bezahlt worden.

Das Steueramt lehnte den Abzug von 6’500 Franken ab.

Das Bundesgericht gab dem Steueramt Recht. Es sagte, dass die Einzahlungen in den Erneuerungsfonds durchaus abzugsfähig sind, aber nur in der Steuerperiode, in der die Einzahlung getätigt wird. Wann das Geld dann für Reparaturen usw. ausgegeben werde, habe nichts mit dem Steuerabzug zu tun.

Der Einwand des Steuerpflichtigen, er habe seine früheren Einzahlungen bei der Steuer nicht abgezogen, half ihm nichts. (Quelle: BGE 2C_652/2015 vom 25.8.2017)