Fristlose Kündigung ist ohne Verzug auszusprechen

Eine fristlose Kündigung ist nach Kenntnis des wichtigen Grundes sofort auszusprechen, andernfalls ist sie verwirkt, entschied das Bundesgericht.

Eine Frist von zwei bis drei Tagen zum Nachdenken und Einholen von Rechts­auskünften wird als angemessen erachtet. Eine längere Frist ist nur anerkannt, wenn praktische Erfordernisse dies erfordern. Wartet ein Arbeitsgeber mit Ab­klä­rungen gegen den Mitarbeitenden ab, deutet das darauf hin, dass das gegenseitige Vertrauen nicht unwiederbringlich zerstört ist. (Quelle: BGE 4A_610/2018 vom 29.8.2019)