Haftung bei der Vertretung in Mehrwertsteuer-Angelegenheiten

Führen Vertreter von Steuerpflichtigen, wie zum Beispiel Treuhänder, einen Auftrag aus, der auf den Informationen basiert, die die steuerpflichtige Person zur Verfügung gestellt hat, können die Treuhänder im Bereich der Mehrwertsteuer nicht strafrechtlich verfolgt werden.

Ausnahme: sie haben selbst eine Widerhandlung begangen oder haben als An­stifter oder Gehilfe am Delikt teilgenommen. Die Vertreter haften zudem nur dann soli­darisch für die hinterzogene Steuer, wenn sie vorsätzlich eine Widerhandlung begangen oder als Anstifter bzw. Gehilfe teilgenommen haben. (Quelle: Eidg. Steuerverwaltung)