Unternehmen können Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung beantragen

Unternehmen können für die Jahre 2020 und 2021 Nachzahlungen bei der Kurz­arbeits­entschädigung beantragen. Dies hat der Bundesrat am 11. März 2022 entschieden. Der Entscheid steht im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundes­gerichts, das bestimmt, dass bei der Bemessung der Kurzarbeits­entschädigung im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen sei. Seit Januar 2022 wird dies bei der Kurzarbeitsentschädigung nun berücksichtigt.