Wie sieht die Steuerpflicht von arbeitenden Kindern aus?

Mit der Sommerzeit kommt die Zeit der Ferienjobs. Minderjährige Schüler arbei­ten während der Sommerferien und erzielen so Einkommen. Wie versteuern?
Das minderjährige Kind ist zwar Steuersubjekt, aber es wird durch den Inhaber der elterlichen Sorge vertreten. Das bedeutet, dass das Einkommen von minderjährigen Kindern zum ehelichen Gesamteinkommen hinzugerechnet wird.
Noch etwas zum schmunzeln: «Das Geld ist einfach verschwunden» gilt vor Gericht nicht als detaillierte Bestreitung
Vor Bundesgericht erschien ein Steuerpflichtiger, der eingeschätzt worden war. Er erklärte, dass er das Geld, das die Steuerbehörden als Einnahmen deklarierten, nie gesehen habe. Er glaubt zwar schon, dass das Bargeld «irgendwie» geflossen sei, aber schlussendlich sei es «verschwunden». Das Bundesgericht lehnt diese Begründung als detaillierte Bestreitung ab. (Quelle: BGE 2C_736/2018 vom 15.2.2019)