Arbeitgeberkontrollen nur von zugelassenen Organisationen
Ab 1. Januar 2024 sind nur noch folgende Organisationen für Arbeitgeberkontrollen zugelassen:
- von der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) für die Prüfung von AHV-Ausgleichskassen zugelassene Revisionsunternehmen und leitende Revisoren
- kasseneigene Arbeitgeberkontrolleure
- die Revisionsstelle der Ausgleichskasse (RSA)
- die SUVA.
Dies bedeutet, dass keine anderen Organisationen Zugang zu Kontrollen und Informationen von Unternehmen haben. (Quelle: Bundesamt für Sozialversicherung)