Arbeitgeberkontrollen nur von zugelassenen Organisationen

Ab 1. Januar 2024 sind nur noch folgende Organisationen für Arbeitgeber­kontrollen zugelassen:

  • von der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) für die Prüfung von AHV-Ausgleichs­kassen zugelassene Revisionsunternehmen und leitende Revisoren
  • kasseneigene Arbeitgeberkontrolleure
  • die Revisionsstelle der Ausgleichskasse (RSA)
  • die SUVA.

Dies bedeutet, dass keine anderen Organisationen Zugang zu Kontrollen und Informationen von Unternehmen haben. (Quelle: Bundesamt für Sozialver­siche­rung)