Meldepflicht für Inhaberaktien läuft am 1.7.2018 ab

Seit Inkraftsetzung der neuen Gesetzgebung per 1. Juli 2015 hatten Unter­nehmen zwei Jahre Zeit, ihre Statuten und Reglemente an die neuen Bestimmungen anzupassen. Die neuen Bestimmungen verlangten u.a., dass Personen, die Inhaberaktien per 1. Juli 2015 hielten, den Meldepflichten gemäss OR nachzukommen hatten. Es müssen Vor- und Nachname oder die Firma sowie die Adresse angegeben werden. Die Gesellschaft hat ein Verzeichnis über die Erwerber der Inhaberaktien zu führen.

Für Unternehmen macht es der Einfachheit halber Sinn, Inhaberaktien in Namenaktiven umzuwandeln. Die neuen Bestimmungen des OR sehen aus­drücklich vor, dass Inhaberaktien in Namenaktien um­gewandelt werden können. Der Umwandlungsbeschluss erfordert nur das einfache Mehr der abge­ge­benen (anstelle der vertretenen) Stimmen. Die Statuten dürfen das Mehrheits­erfordernis nicht erhöhen.