Wie behandelt man Rabatt…

… in Bezug auf die Mehrwertsteuer?

Rabatte werden gewährt, um sich bei Kunden erkenntlich zu zeigen und neue Kun­den anzulocken. Oft sind solche Rabatte an Bedingungen geknüpft, was mehr­wertsteuerliche Folgen haben kann.

Das Bundesgericht hatte einen Fall zu beurteilen, bei dem Kunden eine Reduktion von Fr. 100.- auf ihre Rechnung erhielten, wenn eine von ihr empfohlene Person ein Abo beim Unternehmen abschliesst. Das Unternehmen erachtete die Fr. 100.- als Entgeltsminderung, während die Steuerverwaltung den Betrag als Aufwand für die vom Kunden erbrachte Leistung einer Zuführung von Kunden qualifiziert. Da diese Leistung von einer nicht steuerpflichtigen Person erbracht wird, steht dem Unternehmen auch kein Vorsteuerabzug zu.

Das Bundesgericht entschied, dass der «Rabatt» tatsächlich kein eigentlicher Rabatt ist, sondern in diesem Fall eine Gegenleistung für das Empfehlen eines neuen Kunden. Es besteht eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Empfehlen des neuen Kunden und der Rechnungs-Reduktion. Das Unternehmen kann den Vorsteuerabzug nicht vornehmen, weil der Rabatt nicht eine Entgelts-Minderung ist, sondern eine Leistung vom Kunden, die mit der Rechnungs­stellung verrechnet wird. (Quelle: BGE 2C_307/2016 vom 8.12.2016)