Nutzung der sozialen Netze während der Arbeit

Der Arbeitgeber darf aufgrund seines Weisungsrechts, Umfang und Art der privaten Nutzung von Internet und sozialer Netzwerke zu regeln. Stellt er keine Regeln dazu auf, ist die private Nutzung von Internet und sozialen Netzwerken während der Arbeitszeit erlaubt, solange sie nicht übermassig ist. Es gibt kein Recht des Mitarbeiters auf private Nutzung der sozialen Plattformen.

Leidet die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers aufgrund übermässiger Nutzung sozialer Netzwerke oder leistet der Mitarbeiter nicht die vereinbarte Arbeitszeit, zu welcher er verpflichtet wäre, so kann der Arbeitgeber die Differenz vom Lohn abziehen oder sogar Schadenersatz verlangen, sofern dem Unternehmen durch diese übermässige Nutzung eine finanzielle Einbusse entstanden ist. Diese Massnahmen bedingen eine präzise Richtlinie seitens des Unternehmen und es ist Sache des Arbeitgebers, derartige Grenzen klar zu definieren.

Arbeitnehmer sind gemäss Obligationenrecht an Sorgfalts- und Treuepflichten ge­gen­über dem Arbeitgeber gebunden. Das bedeutet auch die Pflicht, Ge­schäfts­geheimnisse zu wahren. Deshalb sind Mitarbeiter verpflichtet, darauf zu achten, dass sie firmeninterne Information nicht in sozialen Netzwerken weder zu privaten noch beruflichen Zwecken während oder ausserhalb der Arbeitszeit preisgeben.